Erbenhaftung
Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. (§§ 1922 I, 1967 I BGB) Das heißt der Erbe haftet auch für die Schulden, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat. Darüber hinaus haftet der Erbe auch für Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen, wie etwa Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche. Auch für nach dem Erbfall anfallende Verbindlichkeiten – wie etwa die Kosten für die Beerdigung – haftet der Erbe.
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ist grds. unbeschränkt. Sollten die Nachlassverbindlichkeiten das Vermögen des Erblassers übertreffen, so muss der Erbe die Verbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen begleichen. Im Einzelfall kann eine Trennung der Vermögen herbeigeführt werden, um das persönliche Vermögen des Erben vom Nachlass zu trennen. Im Zuge dessen kann die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden.