Eine Informationsgrafik mit Text in deutscher Sprache auf blauem Hintergrund. Der von einem Rechtsanwalt bereitgestellte Text beschreibt eine Rechtsentscheidung, wonach eine Kündigung auch dann wirksam ist, wenn sie dem Ehepartner eines Arbeitnehmers außerhalb der gemeinsamen Wohnung ausgesprochen wird. Die Entscheidung stammt vom BAG, 9. Juni 2011, Az. 6 AZR 687/09. Website: www.ra-wack.eu.
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BAG, Urteil vom 9. 6. 2011 - 6 AZR 687/09

 

Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigung auch dann wirksam ist, wenn sie an den Ehegatten des Arbeitnehmers außerhalb der gemeinsamen Wohnung übergeben wird. Der Ehegatte gilt als Empfangsbote, wenn er in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Arbeitnehmer lebt.

Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung unter Abwesenden wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Schriftliche Erklärungen wie das Kündigungsschreiben gehen dann zu, sobald sie so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangen, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann.

Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung an den Ehemann der Arbeitnehmerin übergeben. Der Ehemann ist als Empfangsbote empfangsberechtigt, auch wenn er die Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich oder konkludent zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt hat. Der in einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatte ist Empfangsbote kraft Verkehrsanschauung, weil nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden darf, dass durch Aushändigung einer Erklärung an den Ehegatten diese in den Zugriffsbereich des anderen gelangt, so dass dieser von der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Das gilt auch dann, wenn die Übergabe außerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt.

Im konkreten Fall konnte die Arbeitgeberin auch davon ausgehen, dass der Ehemann der Arbeitnehmerin das Schreiben noch am selben Tag übermittelt. Die Erklärung des Ehemanns, dass die Angelegenheit zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin geklärt werden müsse, musste der Mitarbeiter der Arbeitgeberin nicht als Ablehnung der Weitergabe verstehen. Eine solche Ablehnung hätte der Ehemann deutlicher zum Ausdruck bringen müssen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber von Bedeutung, die eine Kündigung schnell und wirksam aussprechen müssen. Die Übergabe der Kündigung an den Ehegatten des Arbeitnehmers kann in solchen Fällen eine gute Möglichkeit sein, die Kündigungsfrist einzuhalten. Allerdings sollte der Arbeitgeber sich bewusst sein, dass dieser Weg nicht risikofrei ist. Lehnt der Ehegatte die Weitergabe der Kündigung eindeutig ab, kann dies für den Arbeitgeber problematisch werden.

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