BAG, Urteil vom 29.08.2013 - 2 AZR 809/12
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bei einer Betriebsstilllegung nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung in einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte anzubieten.
Das BAG hat seine Entscheidung auf den ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gestützt. Dieser Abschnitt ist gem. § 23 II KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Der Betriebsbegriff in § 1 II KSchG wird daher auch als räumlich begrenzt verstanden.
Das BAG hat weiter ausgeführt, dass es nicht ausschlaggebend sei, ob der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzes oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagere. Denn in beiden Fällen werde die Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem anderen Land ausgeübt.
Die Entscheidung des BAG hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, bei einer Betriebsstilllegung nicht gezwungen sind, ins Ausland zu ziehen, um ihren Arbeitsplatz zu behalten.
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