BAG, Urteil vom 27.4.2017 – 2 AZR 67/16
Ein Arbeitnehmer, der seit 1981 bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, wird im Mai 2014 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt. Der Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 66 Jahre alt und bezieht eine Regelaltersrente.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Kündigung für wirksam erklärt. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente bezieht, bei der Sozialauswahl hinsichtlich des Auswahlkriteriums „Lebensalter“ als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen ist als ein Arbeitnehmer, der noch keinen Anspruch auf eine Altersrente hat.
Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG dazu dient, den Arbeitnehmer zu ermitteln, der auf das Arbeitsverhältnis am wenigsten angewiesen ist. Das Lebensalter ist dabei ein abstrakter Maßstab für die Vermittlungschancen eines Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt nach einer Kündigung.
Bei einem Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente bezieht, besteht die Gefahr, dass er nicht mehr in den Arbeitsmarkt zurückkehren möchte oder kann. Er hat in der Regel ein dauerhaftes Ersatzeinkommen für das zukünftig entfallende Arbeitseinkommen zur Verfügung. Er hat auch keinen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entgeltersatzleistungen.
Das BAG hält diese Auslegung für mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar. Der nationale Gesetzgeber verfolgt mit der Berücksichtigung der Regelaltersrentenberechtigung ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Arbeitsmarktpolitik.