BAG, Urteil vom 27.07.2017 - 2 AZR 476/16
Ein Arbeitnehmer, der für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung kandidiert hatte, wurde von seinem Arbeitgeber, den Streitkräften der British Forces Germany (BFG), ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Die Dienststelle, in der der Arbeitnehmer tätig war, wurde aufgelöst.
Zwischen den Parteien bestand Streit, ob der Arbeitnehmer untauglich zum Führen einer Waffe war. Die BFG hatte den Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr mit einem Waffenausweis ausgestattet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Kündigung für wirksam erklärt. Der Arbeitnehmer habe zwar Sonderkündigungsschutz nach § 15 Absatz IV des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), die Stilllegung der Dienststelle sei aber einer der Fälle, in denen die ordentliche Kündigung ausnahmsweise zulässig sei.
Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz war dem Arbeitgeber nicht möglich, da der Arbeitnehmer die erforderliche Waffenerlaubnis nicht besaß. Die BFG hatte die Entscheidung getroffen, den Arbeitnehmer nicht mehr mit einem Waffenausweis auszustatten. Das BAG sah sich an diese Entscheidung gebunden.
Die BFG hatte die Waffentauglichkeit des Arbeitnehmers nach einer Prognoseentscheidung beurteilt. Das BAG hat geprüft, ob ein anderes Ergebnis festzustellen gewesen wäre, wenn die Waffentauglichkeit des Arbeitnehmers unterstellt würde. Da im Ergebnis sozial schutzwürdigere andere Arbeitnehmer vor dem Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen waren, hielt die Entscheidung des Arbeitgebers auch dieser Prüfung stand.