Ein deutscher Gesetzestext von Rechtsanwalt Wack befasst sich mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auch wenn diese im Arbeitsvertrag als freiwillig bezeichnet sind, sofern die vergangenen Zahlungen vorbehaltlos geleistet wurden. Enthält Einzelheiten zum BAG-Urteil vom 25.1.2023 – 10 AZR 109/22. Weitere Informationen finden Sie unter www.ra-wack.eu.
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BAG Urteil vom 25.1.2023 – 10 AZR 109/22

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auch wenn diese Leistungen im Arbeitsvertrag ausdrücklich als freiwillig bezeichnet werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen in den Vorjahren dreimal vorbehaltlos gezahlt wurden.

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber eine Leistung über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos erbringt. Dies gilt auch für Leistungen, die im Arbeitsvertrag als freiwillig bezeichnet werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer und weitere Arbeitnehmer in den Jahren 2015 bis 2019 jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. Diese Zahlungen erfolgten jeweils in den Monaten Juni und November und waren in den Entgeltabrechnungen ohne Vorbehalt aufgeführt.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber damit eine betriebliche Übung begründet hat. Die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag steht dem Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entgegen. Eine solche Klausel kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei der Zahlung der Leistung ausdrücklich erklärt wird. Dies ist hier nicht geschehen.

Das Urteil des BAG ist ein wichtiger Sieg für Arbeitnehmer. Es stellt klar, dass Freiwilligkeitsklauseln im Arbeitsvertrag nicht dazu führen können, dass Arbeitnehmer auf Leistungen verzichten müssen, die ihnen in der Vergangenheit vorbehaltlos gewährt wurden.

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