BAG, Urteil vom 24.9.2015 – 2 AZR 3/14
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer als Zweigstellenleiter einer türkischen Bank in Deutschland beschäftigt. Der Arbeitgeber beschloss, den Geschäftsbetrieb in Deutschland zum 30.4.2011 vollständig einzustellen. Zuvor hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erfolglos eine Beschäftigung mit anderen Tätigkeiten in Istanbul angeboten. Der Betriebsrat hatte einer möglichen Versetzung der von der Schließung betroffenen Arbeitnehmer in die Türkei vorsorglich widersprochen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine betriebsbedingte Kündigung aus.
Das BAG hat die Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, anstelle einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung mit dem Ziel einer Änderung des Arbeitsorts auszusprechen. Die aus § 1 Absatz II KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, zur Vermeidung einer Beendigungskündigung dem betroffenen Arbeitnehmer gegebenenfalls eine Beschäftigung auf einem anderen – freien – Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens anzubieten, erstreckt sich jedoch grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland. Das gilt jedenfalls für Fälle einer ersatzlosen Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland.
Der Arbeitgeber war auch nicht verpflichtet, kraft einer „Selbstbindung“ eine Versetzung des Arbeitnehmers kraft Direktionsrechts nach Istanbul vorzunehmen. Zum einen ist fraglich, ob eine Pflicht zur Versetzung auf Grund Selbstbindung nach § 241 Absatz II BGB ohnehin nur bei einer Betriebs- oder Betriebsteilverlagerung in einen anderen Staat oder zumindest bei einer grenzüberschreitenden Funktionsnachfolge, nicht aber im Fall einer ersatzlosen Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland, in Betracht kommt. Zum anderen war es dem Arbeitgeber auf Grund der vorangegangenen Weigerung des Arbeitnehmers nicht zuzumuten, eine mögliche Versetzung gegen dessen Willen anzuordnen und dadurch einen möglichen Rechtsstreit in Kauf zu nehmen. Schließlich hatte auch der Betriebsrat die Zustimmung zu einer möglichen Versetzung nach § 99 BetrVG verweigert.