BAG Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt unabhängig von der Angemessenheit der Probezeitvereinbarung zwei Wochen. Das Schriftformerfordernis für Kündigungen ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Eine bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht.
Im Arbeitsvertrag der Parteien war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Nach rund vier Monaten kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen. Die Kündigung war ordnungsgemäß unterzeichnet und hat das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beendet.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt gemäß § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Das Schriftformerfordernis für Kündigungen ist gemäß § 623 BGB nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Eine bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten bei der Kündigung während der Probezeit darauf achten, dass das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel ist nicht ausreichend.