BAG, Urteil vom 23.05.2013 – 2 AZR 54/12
Das BAG hat entschieden, dass rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses für den Kündigungsschutz für Alt-Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG unschädlich sind, wenn eine ununterbrochene Eingliederung in den Betrieb vorliegt.
Diese ununterbrochene Eingliederung liegt vor, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Identität der handelnden Personen
- Unveränderte Tätigkeit und Arbeitsort
- Ausübung des Direktionsrechts durch denselben Geschäftsführer
- Verwendung derselben Betriebsmittel
In dem entschiedenen Fall lag eine ununterbrochene Eingliederung vor, da die Arbeitnehmerin zunächst bei der Arbetgeberin beschäftigt war, dann bei anderen Unternehmen, die sich jedoch im Wesentlichen nicht von der Arbeitgeberin unterschieden.