BAG Urteil vom 23.04.2008 - 2 AZR 21/07
Nach § 622 Abs. 4 BGB können die Tarifvertragsparteien von den gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abweichen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Tarifvertragsparteien dabei nicht verpflichtet sind, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.
Ein Arbeitnehmer war seit 1975 bei einem Betrieb tätig, der weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Der Betrieb wurde stillgelegt und der Arbeitnehmer kündigte am 14.11.2005 zum 31.12.2005. Der einschlägige Manteltarifvertrag sah für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung des Arbeitnehmers als rechtmäßig bestätigt. Die tarifliche Regelung, die für alle Arbeitnehmer in Kleinbetrieben unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht.