BAG, Urteil vom 21.9.2017 – 2AZR 57/17
Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30.9.2015. Sie war zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, da sie an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt war. Die Beklagte bestätigte die Kündigung und stellte die Klägerin frei.
Die Klägerin machte die Nichtigkeit der Kündigung geltend und erhob Klage.
Das BAG hat die Klage zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die Klagefrist nach § 4 KSchG für Eigenkündigungen des Arbeitnehmers nicht gilt. Das BAG hat auch die Verwirkung der Rechte der Klägerin abgelehnt.
Das BAG hat ausgeführt, dass die Klagefrist nach § 4 KSchG nur für Kündigungen des Arbeitgebers gilt. Eine Klagefrist für Eigenkündigungen würde es dem Arbeitnehmer in die Hand geben, einer materiell unwirksamen Kündigung zur Wirksamkeit zu verhelfen, indem er nicht selbst gegen sie klagt.
Das BAG hat auch die Verwirkung der Rechte der Klägerin abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es keine Umstände gibt, die es der Beklagten unzumutbar gemacht hätten, einen Fortbestand des Vertrages gegen sich geltend zu machen.