Das Bild enthält einen Text in deutscher Sprache zum Thema Kündigung. In der oberen linken Ecke befindet sich ein Logo mit den Initialen „M“ und „N“. Der Text enthält einen Verweis auf eine bestimmte Gerichtsentscheidung (BAG Urteil vom 20.06.2013, Az.: 6 AZR 805/11) und eine Website-URL (www.ra-wack.eu) für weitere Einzelheiten aus dem Rechts
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BAG Urteil vom 20.06.2013, Az.: 6 AZR 805/11

Eine Kündigung ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Empfänger der Erklärung erkennen kann, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann der Fall, wenn die Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" erklärt wird, wenn der Empfänger der Kündigung hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitnehmerin "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Das Kündigungsschreiben wies im Weiteren darauf hin, dass § 113 Insolvenzordnung (InsO) eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt, sofern sich eine längere Frist ergebe. Die Arbeitnehmerin hatte eine Betriebszugehörigkeit von über 23 Jahren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Kündigung ausreichend bestimmt ist. Die Arbeitnehmerin habe unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit dem Kündigungsschreiben entnehmen können, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.08.2010 enden sollte.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer darauf achten, dass die Kündigung hinreichend bestimmt ist. Dies kann durch die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist erfolgen. Alternativ ist auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen ausreichend, wenn der Empfänger der Kündigung hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

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