Ein textlastiges Bild mit dunkelblauem Hintergrund und hellgrauer Überlagerung. Die Überschrift enthält links „MN“. Der Haupttext in deutscher Sprache erörtert die Bedingungen, unter denen eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zulässig ist, was häufig die Konsultation eines Rechtsanwalts erfordert. Unten werden ein Gerichtsurteil vom 20. Juni 2013 und eine URL erwähnt.
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BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 2 AZR 379/12

Das BAG hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen auch gegenüber einer Arbeitnehmerin zulässig ist, die aufgrund tariflicher Regelungen ordentlich nicht kündbar ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Organisationsentscheidung spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist einen voraussichtlich dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmerin begründet und diese auch nicht anderweitig sinnvoll weiterbeschäftigt werden kann.

Fazit:

Arbeitgeberinnen können bei einer betriebsbedingten Kündigung auch Arbeitnehmerinnen außerordentlich kündigen, die aufgrund tariflicher Regelungen ordentlich nicht kündbar sind. Die Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn die Arbeitgeberin darlegen kann, dass die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin nicht möglich oder zumutbar ist.

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