BAG, Urteil vom 20. 11. 2014 - 2 AZR 512/13
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall kündigte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Hausmeisters betriebsbedingt zum 31.12.2011. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, da mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes zum Kündigungszeitpunkt nicht mit Sicherheit habe gerechnet werden können.
Das BAG hat der Kündigung zugestimmt. Es hat entschieden, dass eine betriebsbedingte Kündigung auch dann zulässig ist, wenn die Maßnahme, die zum Beschäftigungswegfall führt, bei Kündigungszugang noch nicht tatsächlich umgesetzt ist. Es genügt vielmehr, dass sie sich konkret und greifbar abzeichnet und dass derjenige, der dazu die tatsächliche Macht hat, die endgültige und vorbehaltlose Entscheidung zur (späteren) Umsetzung getroffen hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ernsthaft beschlossen, die Hausmeistertätigkeiten zu Fremdvergeben. Der Abschluss eines konkreten Dienstleistungsvertrags war zwar noch nicht erfolgt, aber die Maßnahme war bereits insoweit vorbereitet, als geraume Zeit vor Ausspruch der Kündigung verschiedene Angebote für die Durchführung bei Drittunternehmen eingeholt worden waren.
Vor diesem Hintergrund durfte der Arbeitgeber zu Recht davon ausgehen, dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist rechtzeitig einen geeigneten Dienstleister finden und mit ihm einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag schließen würde.