Ein quadratisches Bild mit einem dunkelblauen Hintergrund und einem weißen Dreieck in der oberen linken Ecke, in dem ein stilisiertes „M“ ist. Der Text auf dem Bild erläutert auf Deutsch arbeitsrechtliche Aspekte bei Mitarbeitern mit mehreren Betriebsstätten durch einen Rechtsanwalt. Unten steht die URL www.ra-wack.eu.
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BAG, Urteil vom 19.7.2016 – 2 AZR 468/15

 

In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der in Deutschland bei einer Arbeitgeberin beschäftigt ist, die auch eine Betriebsstätte in der Schweiz unterhält, nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG als Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer in der Schweizer Betriebsstätte beschäftigt ist. Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG maßgeblich, ob der Arbeitnehmer in dessen betriebliche Struktur eingebunden ist. Dafür ist erforderlich, dass er seine Tätigkeit für diesen Betrieb erbringt und die Weisungen zu ihrer Durchführung im Wesentlichen von dort erhält.

Der Arbeitnehmer war für den Betrieb in Deutschland tätig. Er erhielt seine Weisungen von dort und erbrachte seine Tätigkeit auch dort. Die gelegentlichen Teilnahmen an Meetings und Präsentationen in der Schweizer Betriebsstätte waren nicht ausreichend, um den Arbeitnehmer als Arbeitnehmer in dieser Betriebsstätte zu qualifizieren.

Das BAG hat zudem entschieden, dass der Umstand, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG weiterhin auf die Betriebs- und nicht auf die Unternehmensgröße abstellt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies ist solange der Fall, wie die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierung des Kleinbetriebs nicht ausgehöhlt werden. Dies ist bei einem in mehrere kleine, organisatorisch verselbstständigte Einheiten gegliederten Unternehmen nicht allein deshalb anzunehmen, weil es insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

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