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BAG Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 397/06

 

Nach § 613a Abs. 1 BGB geht der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. Dies gilt jedoch nur dann, wenn in dem Betrieb des Betriebserwerbers die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG vorliegen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei verschiedenen Rechtsvorgängern des Arbeitgebers, zuletzt bei der G. GmbH & Co. KG, beschäftigt. Die G. GmbH & Co. KG beschäftigte mehr als fünf Arbeitnehmer, so dass die Arbeitnehmerin nach § 23 Abs. 1 KSchG Kündigungsschutz hatte.

Der Arbeitgeber übernahm den Betrieb der G. GmbH & Co. KG und kündigte das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass das Kündigungsschutzgesetz auch nach dem Betriebsübergang auf den Arbeitgeber anwendbar sei. Sie verwies darauf, dass die G. GmbH & Co. KG mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt hatte und dass der Kündigungsschutz daher ein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses sei.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Es stellte fest, dass der Kündigungsschutz nach § 23 Abs. 1 KSchG kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses ist. Das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Recht des Betriebs, nicht des Arbeitnehmers.

Die entsprechende Anwendung von § 323 Abs. 1 UmwG scheidet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus. § 323 Abs. 1 UmwG regelt den Übergang von Rechten und Pflichten bei einer Verschmelzung oder Spaltung von Unternehmen. Die Regelung ist nicht auf den Betriebsübergang nach § 613a BGB anwendbar.

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