Ein deutscher Rechtshinweis in weißer Schrift auf blauem Hintergrund. Er befasst sich mit Fehlverhalten von Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Installation von Anonymisierungssoftware auf einem Arbeitscomputer. Eine Abmahnung sei unnötig, wenn weitere Verstöße vorhersehbar gewesen seien und vom Arbeitgeber toleriert werden könnten. Weitere Informationen finden Sie bei Rechtsanwalt unter www.ra-wack.eu.
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Anonymisierungssoftware auf Computer: Abmahnung oder Kündigung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Installation einer Anonymisierungssoftware auf einem dienstlichen Computer eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darstellt. In diesem Fall kann eine Abmahnung entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennen konnte und nicht davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber dies hinnehmen würde.

Darum geht es:

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Anonymisierungssoftware auf seinem dienstlichen Computer installiert, um seine private Internetnutzung zu verschleiern. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.

Die Entscheidung des BAG:

Das BAG bestätigte die Kündigung des Arbeitgebers. Die Installation der Anonymisierungssoftware stellte eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. Er habe gegen das Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Computers sowie gegen das Verbot der eigenmächtigen Veränderung von technischen Arbeitsmitteln des Arbeitgebers verstoßen.

Entbehrlichkeit der Abmahnung:

Eine Abmahnung war in diesem Fall entbehrlich. Der Arbeitnehmer konnte die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennen. Er war bereits zuvor wegen eines ähnlichen Verstoßes abgemahnt worden. Darüber hinaus war es offensichtlich, dass der Arbeitgeber eine private Internetnutzung auf dienstlichen Computern nicht hinnehmen würde.

Fazit:

Die Installation einer Anonymisierungssoftware auf einem dienstlichen Computer kann schwerwiegende Folgen für den Arbeitnehmer haben. Im Zweifelsfall sollte daher immer Rücksprache mit dem Arbeitgeber gehalten werden.

BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

Volltext: https://lexetius.com/2006,1331

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