Das Bild enthält deutschen Text auf einem geometrischen Hintergrund mit grauen, marineblauen und weißen Abschnitten. Der Text befasst sich mit der Unmöglichkeit eines Arbeitnehmers, nach einer Kündigung ohne vorherigen Widerspruch eine ungerechtfertigte Kündigung geltend zu machen, wenn er diese erst später meldet, und verweist auf ein Urteil des BAG vom 12. März 2009. Unten ist die URL einer Website mit dem Namen „www.ra-wack.eu“ angegeben. In der oberen linken Ecke befindet sich ein Logo
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BAG, Urteil vom 12. 3. 2009 - 2 AZR 894/07

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner fristlosen Kündigung berufen kann, wenn er diese ohne Zwang erklärt hat und später die Unwirksamkeit geltend macht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs geltend macht.

Der Arbeitnehmer ist seit 2002 als Betriebsleiter für den Arbeitgeber tätig. Am 18. August 2003 stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 19. August 2003 kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos wegen Verzugs des Arbeitgebers mit der Gehaltszahlung.

Einige Monate später macht der Arbeitnehmer geltend, die Kündigung sei unwirksam. Er beruft sich darauf, dass kein wichtiger Grund vorgelegen habe und die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Außerdem habe ein Betriebsübergang stattgefunden, so dass er von dem vermeintlichen Übernehmer die Zahlung des noch ausstehenden Gehalts verlangen könne.

Das BAG bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung. Nach Ansicht des BAG gelten für eine durch den Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung dieselben Maßstäbe, wie für eine arbeitgeberseitige Kündigung. Eine solche Kündigung ist daher nur wirksam, sofern ein wichtiger Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, wenn dies gegen § 242 BGB – Treu und Glauben – verstößt.

Im vorliegenden Fall lag kein wichtiger Grund vor. Der Verzug des Arbeitgebers mit der Gehaltszahlung war nicht so schwerwiegend, dass er die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte. Außerdem war die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden.

Die Kündigung ist jedoch nicht unwirksam, weil der Arbeitnehmer gegen § 242 BGB verstoßen würde, wenn er sich darauf berufen würde. Der Arbeitnehmer hat die Kündigung ohne Zwang erklärt. Dies spricht für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht. Der Arbeitnehmer verstößt in der Regel gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), wenn er sich dann später auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung beruft.

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