BAG Urt. vom 24.09.2015, 6 AZR 492/14
Nach dem BAG ist eine Kündigung wirksam, wenn dem Empfänger der Kündigung bereits zuvor eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, die denselben Vertreter für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ermächtigte.
Grundsätzlich genügt es für den Nachweis der Vertretungsmacht nach § 174 Abs. 1 BGB nicht, dass lediglich für ein früheres einseitiges Rechtsgeschäft die erforderliche Vollmacht vorgelegt worden ist. Das BAG hat jedoch entschieden, dass in diesem Fall der Empfänger der Kündigung nicht schutzwürdig ist, da er den Erklärungsempfänger nicht dazu zwingen kann, bei jeder Kündigung erneut eine Vollmachtsurkunde zu verlangen.
Die Entscheidung des BAG ist insofern zu begrüßen, als sie die Rechtssicherheit erhöht. In der Praxis ist es häufig der Fall, dass ein Arbeitgeber einen Rechtsanwalt mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beauftragt. Wenn der Rechtsanwalt bereits mit der ersten Kündigung eine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, die ihn auch für spätere Kündigungen ermächtigt, kann er diese Kündigungen ohne Vorlage einer erneuten Vollmachtsurkunde wirksam erklären.