Eine blau-graue Grafik mit einem Logo mit den Buchstaben „MN“ oben links. Es enthält einen deutschen Text mit folgendem Wortlaut: „Das BAG stärkt die Position des Arbeitgebers im Annahmeverzugsprozess durch einen Auskunftsanspruch über sonstige Verdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers.“ Rechtsanwalt BAG, Urt. v. 27.5.2020
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BAG, Urt. v. 27.5.2020 – 5 AZR 387/19

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter in der Zeit des Annahmeverzugs dem Arbeitnehmer unterbreiteten Stellenangebote. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Tätigkeit, die Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie die Vergütung der angebotenen Stellen.

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da sie klarstellt, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer zur Auskunft über anderweitige Verdienstmöglichkeiten zu verpflichten. Dies dient dazu, die Rechte des Arbeitgebers zu schützen, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, er habe anderweitig Verdienstmöglichkeiten gehabt und diese böswillig unterlassen, anderweitig tätig zu werden.

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