BAG, Urt. v. 25.04.2018 – 2 AZR 493/17
Ein Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, muss besondere Vorkehrungen treffen, um in Deutschland zugehende Kündigungen zeitnah zu erhalten.
Im konkreten Fall wurde die Kündigung dem Arbeitnehmer in seinen Briefkasten eingeworfen, der sich in seiner Wohnung in Deutschland befand. Der Arbeitnehmer wohnte jedoch nur noch gelegentlich in Deutschland und war ansonsten in Katar beruflich tätig. Die Kündigungsschutzklage wurde erst nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist erhoben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die nachträgliche Zulassung der Klage versagt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass Arbeitnehmer, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, besondere Vorkehrungen treffen müssen, um in Deutschland zugehende Kündigungen zeitnah zu erhalten. Dazu kann beispielsweise die Bevollmächtigung eines Dritten gehören, der sich regelmäßig um die Post des Arbeitnehmers kümmert.
Folgende Maßnahmen können Arbeitnehmer ergreifen, um in Deutschland zugehende Kündigungen zeitnah zu erhalten, wenn sie sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten:
- Bevollmächtigung eines Dritten, der sich regelmäßig um die Post des Arbeitnehmers kümmert.
- Einrichten eines Postfachs in Deutschland, das regelmäßig von einer Vertrauensperson geleert wird.
- Nutzung eines Service, der Kündigungen zeitnah per E-Mail oder Fax an den Arbeitnehmer weiterleitet.