BAG, Urt. v. 24.5.2018 – 2 AZR 67/18
Das BAG entscheidet, dass ein Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung wahrt, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG geltend macht.
Im entschiedenen Fall war die Annahme der dritten Kündigung nach vier Monaten verspätet. Dennoch hat der Bestandsschutzantrag Erfolg.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitgeber nach einer ersten Kündigung eine weitere Kündigung ausspricht, die vor dem oder zeitgleich mit dem "Änderungstermin" der ersten Kündigung wirksam werden soll. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Klagefrist für die zweite Kündigung verwahren, indem er einen Änderungsschutzantrag nach § 4 S. 2 KSchG stellt.
Die Entscheidung des BAG ist ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit für Arbeitnehmer. Sie erleichtert es Arbeitnehmern, die gegen eine Kündigung vorgehen, die Wirksamkeit einer nachfolgenden Kündigung geltend zu machen.