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BAG, Urt. v. 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12

 

Das BAG hat entschieden, dass die Wartezeit mit dem Tag der Einstellung beginnt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt vereinbart haben. Der erste Tag des Arbeitsverhältnisses ist dabei vollständig in die Berechnung der Wartezeit einzubeziehen, selbst wenn die Arbeit erst im Lauf des Tages aufgenommen wird.

Das Ende der Wartezeit wird nicht durch § 193 BGB verlängert, wenn es auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend fällt. Die Wartezeit dient dem Schutz des Arbeitnehmers, der nach einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten darauf vertrauen darf, dass dieses seitens des Arbeitgebers nur mehr bei sozialer Rechtfertigung gekündigt werden kann.

Die Entscheidung des BAG hat folgende Folgen für die Praxis:

  •  Arbeitgeber sollten bei der Einstellung  von Arbeitnehmern darauf achten, dass der Beginn der Wartezeit eindeutig vereinbart wird.
  •  Arbeitgeber sollten bei der Kündigung  eines Arbeitnehmers, der noch in der Wartezeit beschäftigt ist, den Fristablauf sorgfältig prüfen.
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