BAG, Urt. v. 24. 1. 2013 – 2 AZR 140/12
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel” vorhandenen Beschäftigungsbedarf beruht.
- Bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sind auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel” vorhandenen Beschäftigungsbedarf beruht.
- Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, für welche Zeitdauer der jeweils einzelne Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt ist.
- Werden Leiharbeitnehmer nur zur Vertretung von Stammarbeitnehmern beschäftigt, zählen sie grundsätzlich nicht mit.
- Sie zählen auch dann nicht mit, wenn sie nur zur Bewältigung von Auftragsspitzen eingesetzt werden.
- Dagegen sind sie mitzuzählen, soweit ihre Beschäftigung dem „Regelzustand” des Betriebs entspricht.
Die Entscheidung des BAG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Sie führt dazu, dass die Betriebsgröße in vielen Fällen größer wird als bisher angenommen. Dies hat zur Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz in diesen Fällen zur Anwendung kommt.