Eine Textgrafik mit einer rechtlichen Erläuterung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Auf Deutsch heißt es im Text, dass eine ordentliche Kündigung zulässig ist, wenn es sich bei dem Unternehmen nicht um einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 23 KSchG handelt, was bei weniger als 10 Arbeitnehmern der Fall ist. Unten sind die Kontaktdaten des Rechtsanwalts und eine Website angegeben.
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BAG, Urt. v. 2.3.2017 – 2 AZR 427/16

 

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit mehrerer ordentlicher Kündigungen. Der Arbeitgeber, eine konzernunabhängige Fondsgesellschaft, unterhielt zwei Betriebsstätten in H. und M., in denen insgesamt 10 Mitarbeiter beschäftigt waren. Der Arbeitnehmer war als Vertriebsleiter bei dem Arbeitgeber beschäftigt.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2014. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt.

Das BAG stellte zunächst fest, dass die Betriebsstätten in H. und M. nicht als ein einheitlicher Betrieb iSd § 23 I KSchG anzusehen sind. Der Schwellenwert von 10 Beschäftigten ist in jeder Betriebsstätte für sich genommen nicht erreicht.

Der Arbeitnehmer hat nicht in erforderlicher Weise dargelegt, dass die Betriebsstätten in H. und M. trotz ihrer organisatorischen Eigenständigkeit einen einheitlichen Betrieb bilden. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass zwischen den Betriebsstätten eine enge personelle, sachliche und wirtschaftliche Verflechtung besteht.

Das BAG hat auch keine besonderen Umstände festgestellt, die in verfassungskonformer Auslegung von § 23 I KSchG ausnahmsweise ein Abstellen auf die Unternehmensgröße erforderten.

Aus diesen Gründen entschied das BAG, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam ist. 

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