Eine Informationsgrafik enthält eine Nachricht in deutscher Sprache über den Kündigungsschutz eines GmbH-Geschäftsführers mit dem Urteil BAG, Urt. v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16 und einer URL (www.ra-wack.eu). Das klare, minimalistische Design auf weißem und hellblauem Hintergrund verleiht RA Wack einen professionellen Ton.
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BAG, Urt. v. 21.9.2017 – 2 AZR 865/16

 

Das BAG hat entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH auch dann keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, wenn er auf Grundlage eines Arbeitsvertrages für die Gesellschaft tätig wird. Dies gilt auch dann, wenn die Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers im Innenverhältnis durch eine Unterzeichnungsrichtlinie eingeschränkt sind.

Der Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist es, das Willensorgan der juristischen Person in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers vom allgemeinen Kündigungsschutz auszuschließen. Dies soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber in der Lage ist, das Unternehmen handlungsfähig zu halten und Entscheidungen treffen zu können.

Bei der Beurteilung, ob ein Geschäftsführer als Organmitglied anzusehen ist, kommt es allein auf die formale Stellung des Geschäftsführers an. Etwaige Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse im Innenverhältnis sind unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer im Außenverhältnis weiterhin unbeschränkt vertretungsbefugt ist.

Die Kündigung des Geschäftsführers muss daher nicht sozial gerechtfertigt sein.

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