Ein Bild mit blauem und grauem Hintergrund, auf dem ein deutscher Text die Anforderungen des Arbeitgebers an Massenentlassungsanzeigen erläutert, darunter das BAG-Urteil vom 19. Mai 2022 und die Website-Adresse „www.ra-wack.eu“. In der oberen linken Ecke befindet sich ein weißes Rechteck mit einem „M“- und „N“-Logo von Rechtsanwalt.
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BAG Urt. v. 19.5.2022 – 2 AZR 467/21

Arbeitgeber sind bei Massenentlassungsanzeigen nicht verpflichtet, Angaben zu Alter oder Geschlecht der Betroffenen gegenüber der Arbeitsagentur zu machen. Diese Angaben sind lediglich "Soll-Angaben", die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend erforderlich sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az. 2 AZR 467/21) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Vorinstanzen die Kündigung einer Frau für unwirksam erklärt, da die Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers keine Angaben zu Alter oder Geschlecht der Betroffenen enthielt. Das BAG hat diese Entscheidung aufgehoben. Das Fehlen der Soll-Angaben führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige. Eine andere Auslegung ist nicht geboten, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden hat, dass Angaben wie Alter oder Geschlecht in der Anzeige nicht enthalten sein müssen.

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