Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dokumentation der Arbeitszeit
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu dokumentieren. Dies gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Tätigkeit oder ihrem Arbeitsverhältnis. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Arbeitszeiterfassung kann elektronisch oder manuell erfolgen. Die Arbeitgeber müssen jedoch sicherstellen, dass die Arbeitszeit tatsächlich erfasst wird. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems ist nicht ausreichend. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dokumentation der Arbeitszeit.
BAG Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21