Eine Informationsgrafik enthält einen Text in deutscher Sprache über die Pflichten des Arbeitgebers, die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu dokumentieren. Der Hintergrund ist diagonal zwischen Dunkelblau und Hellgrau aufgeteilt. In der oberen linken Ecke befindet sich ein Logo mit den Initialen „MN“, darunter „Rechtsanwalt“ und unten die URL der Website, www.ra-wack.eu.
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Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dokumentation der Arbeitszeit

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu dokumentieren. Dies gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Tätigkeit oder ihrem Arbeitsverhältnis. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Arbeitszeiterfassung kann elektronisch oder manuell erfolgen. Die Arbeitgeber müssen jedoch sicherstellen, dass die Arbeitszeit tatsächlich erfasst wird. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems ist nicht ausreichend. Daraus ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dokumentation der Arbeitszeit.

BAG Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21

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