Die Kündigungsschutzklage: So gehen Sie als Arbeitnehmer gegen eine unrechtmäßige Kündigung vor
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für viele Arbeitnehmer ein einschneidendes Ereignis. Insbesondere dann, wenn Sie die Kündigung als ungerechtfertigt empfinden, bietet Ihnen die Kündigungsschutzklage die Möglichkeit, sich gegen die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu wehren.
In diesem Artikel erfahren Sie, was eine Kündigungsschutzklage ist, welche Voraussetzungen sie hat, welche Fristen sowie Formvorschriften zu beachten sind und wie der Ablauf aussieht. Sie können sich so einen ersten Überblick verschaffen.
Für alle Details und individuellen Besonderheiten ihres Einzelfalles empfehle ich Ihnen jedoch ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Gern stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Verfügung.
Das erwartet Sie:
- Was ist eine Kündigungsschutzklage?
- Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage? – Die Voraussetzungen und Kosten
- Fristen, Formvorschriften und Ablauf der Kündigungsschutzklage
- Die Kündigung während der Probezeit
- Der befristete Vertrag und die Besonderheit Entfristungsklage
- Anwaltliche Unterstützung bei einer Kündigungsschutzklage – zwingend notwendig?
- Fazit
- FAQ
1. Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage ist Ihr rechtliches Mittel, vor dem Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit einer Kündigung prüfen zu lassen. Ich vertrete regelmäßig Arbeitnehmer, die sich gegen den Ausspruch einer Kündigung wehren wollen und entweder einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung durchsetzen möchten oder zumindest eine hohe Abfindungssumme für den Verlust des Arbeitsplatzes erstreiten wollen.
Die Kündigungsschutzklage, basierend auf § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), dient Arbeitnehmern zum Schutz vor sozial ungerechtfertigten, willkürlichen oder formal falschen Kündigungen.
Grundsätzlich ist es Ihr Recht, gegen alle Arten einer Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Das bedeutet: Unabhängig davon, ob Sie eine verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder auch personenbedingte Kündigung erhalten haben, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Es ist ebenso unerheblich, ob die Kündigung unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist oder fristlos ausgesprochen wurde.
2. Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage? - Die Voraussetzungen und Kosten
Vorausgeschickt: Fast jede Kündigung hat eine Schwäche.
In einem persönlichen Gespräch begutachten wir gemeinsam Ihren individuellen Fall und bewerten Ihre Erfolgsaussichten. Es genügt nicht, dass Sie denken, im Recht zu sein - als Spezialist berate ich Sie über die Erfolgsaussichten.
Grundsätzlich sinnvoll ist eine Kündigungsschutzklage dann, wenn Sie bei Ihrem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden wollen. Wollen Sie das aus unterschiedlichen Gründen nicht, kann durch eine Kündigungsschutzklage eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes erstritten werden.
Gute Anhaltspunkte dafür, dass eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein kann, sind insbesondere:
- Formfehler wie eine fehlende Betriebsratsanhörung
- ein Kündigungsgrund welcher nicht ausreichend belegt wurde
- Diskriminierung oder Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Natürlich ist der Kostenfaktor bei der Prüfung einer Kündigungsschutzklage nicht zu vernachlässigen.
Sollten Sie eine gültige Rechtsschutzversicherung besitzen, sind die durch einen Kündigungsschutzprozess anfallenden Kosten im Regelfall ganz oder anteilig abgedeckt.
Grundsätzlich hängen die Kosten einer Kündigungsschutzklage von der Höhe des Streitwerts ab. Dieser umfasst in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, müssen Sie mit Gerichts- und Anwaltskosten rechnen, deren Höhe dieser Streitwert zu Grunde liegt.
Im Beratungsgespräch erläutere ich Ihnen gern die etwaigen Kosten sowie deren Finanzierung. Sollten Sie nicht in der Lage sein, anfallende Kosten zu tragen, besprechen wir auch die Möglichkeit Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Mein Ziel ist es, dass Sie Ihre Möglichkeiten ausschöpfen und zu Ihrem Recht gelangen.
3. Fristen, Formvorschriften und Ablauf der Kündigungsschutzklage
Besonders wichtig ist das Einhalten folgender Frist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).
Wird die Frist durch Verschulden des Arbeitnehmers versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Ausnahme: Wird die Drei-Wochen-Frist unverschuldet versäumt (z. B. wegen Krankheit), kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden (§ 5 KSchG). Hierfür ist ein glaubhafter Nachweis erforderlich, dass das Fristversäumnis nicht vom Kläger, in diesem Fall dem Arbeitnehmer, zu vertreten war.
Es ist übrigens nicht zwingend notwendig, die Klage durch einen Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht einzureichen. Alternativ können Sie diese als Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts einreichen.
Sollten Sie sich zur Kündigungsschutzklage entscheiden, müssen Sie sich im Klaren über Ihr Ziel sein – streben Sie eine Weiterbeschäftigung an oder möchten Sie gegen Zahlung einer Abfindung auf eine Weiterbeschäftigung verzichten. Für Letzteres kann es unterschiedliche Gründe geben. Neben grundsätzlicher Unzufriedenheit am Arbeitsplatz, bedingt durch Strukturen, Vorgesetzte, Kollegen oder Arbeitsaufgaben kann auch ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis dafür ausschlaggebend sein. Können Sie ruhigen Gewissens einen Großteil ihrer Lebenszeit einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, der Sie mehr duldet, als wertschätzt?
So läuft eine Kündigungsschutzklage konkret ab:
- Klageeinreichung: Fristgerechte Einreichung bei Gericht
- Gütetermin: Versuch einer einvernehmlichen Einigung zwischen den Parteien. Insbesondere dann, wenn eine der Parteien schnell eine Einigung erlangen möchte, besteht im Gütetermin eine gute Möglichkeit, die Streitigkeit zeitnah zu beenden.
- Kammertermin mit drei Richtern: Falls im Gütetermin keine Einigung erzielt wird, folgt eine gerichtliche Verhandlung, der Kammertermin. Im Kammertermin erfahren die Parteien, welche Aussichten auf Erfolg der Kündigungsschutzklage bestehen. Die Erfolgsaussichten beeinflussen stark die Einigungsbereitschaft und das Entgegenkommen der Parteien. Erfahrungsgemäß wirken die anwesenden Richter auf eine gütliche Einigung im Kammertermin hin. Sollte dies nicht möglich sein, ergeht ein Urteil.
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4. Die Kündigung während der Probezeit
Haben Sie ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, greift der gesetzliche Kündigungsschutz erst nach 6-monatigen Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses. Sie befinden sich noch in der sogenannten Probezeit.
Aber Achtung, auch in der Probezeit darf Ihr Arbeitgeber nicht willkürlich eine Kündigung aussprechen. Er braucht dazu trotzdem Gründe, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber diese Gründe vor Gericht nachweisen. Sofern die Kündigung diskriminierend oder rechtsmissbräuchlich ist, werden Sie sich erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr setzen können.
5. Der befristete Vertrag und die Besonderheit Entfristungsklage
Befristete Arbeitsverhältnisse sind heutzutage keine Seltenheit. Sie enthalten trotz Befristung üblicherweise eine Klausel zu geltenden Kündigungsfristen. Der Vertrag kann also innerhalb der vereinbarten Befristung einseitig gekündigt werden.
Gegen eine solche Kündigung können Sie als Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben.
Gewinnen Sie diese Klage - welche ebenfalls innerhalb 3 Wochen eingereicht werden muss - gilt der vormals mit Ihnen geschlossene Arbeitsvertrag jedoch nicht unbefristet fort, sondern endet zu dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.
Bei befristeten Arbeitsverträgen berate ich Sie jedoch immer auch zur Möglichkeit der Entfristungsklage. Das heißt:
Sofern Ihr befristeter Arbeitsvertrag mit Befristungsende ausgelaufen ist, können Sie eine sogenannte Entfristungsklage erheben. Analog der Kündigungsschutzklage ist diese auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
Die Entfristungsklage kann bereits während des laufenden – befristeten – Arbeitsverhältnisses bzw. nach jeder Verlängerung erhoben werden. Sie muss allerdings spätestens 3 Wochen nach Befristungsende bei Gericht vorliegen.
Wenn Sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind oder Ihnen die Kündigung ausgesprochen wurde, suchen Sie mich am besten sofort auf. Ich prüfe Ihren Einzelfall und bewerte, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages müssen spezielle Voraussetzungen eingehalten werden. Diese prüfe ich, denn nicht jede Befristung erfolgt unberechtigt.
Übrigens zählt auch jede Ruhestandsregelung in einem Arbeitsvertrag als Befristungsklausel. Haben Sie Grund zur Annahme, dass diese Befristung unwirksam sein könnte, kontaktieren Sie mich!
6. Anwaltliche Unterstützung bei einer Kündigungsschutzklage - zwingend notwendig?
Nein, Sie müssen sich vor dem Arbeitsgericht nicht zwingend durch einen Anwalt vertreten lassen.
Als Arbeitnehmer können Sie die Rechtsantragsstelle aufsuchen, Ihre Kündigung, Ihren Arbeitsvertrag und Ihre letzte Lohnabrechnung vorlegen und dort eine Kündigungsschutzklage verfassen lassen.
Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ist es nicht notwendig, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Eine Frage: Reparieren Sie den defekten Motor Ihres Fahrzeuges selbst? Wahrscheinlich nicht! Genau aus diesem Grund rate ich Ihnen auch im Falle einer vermeintlich ungerechtfertigten Kündigung dazu, die Leistungen eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen und sich beim Einreichen einer Kündigungsschutzklage anwaltlich vertreten zu lassen.
Eine Kündigungsschutzklage ist ein starkes Instrument, um sich gegen unrechtmäßige Kündigungen zu wehren – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, können sie ihre Chancen optimal nutzen.
7. Fazit
- Die Kündigungsschutzklage ermöglicht es Arbeitnehmern, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen
- Sie ist bei allen Kündigungsarten möglich (verhaltensbedingt, betriebsbedingt, personenbedingt)
- Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden
- Ablauf: Klageeinreichung, Gütetermin, Kammertermin (mit Richtern), eventuell Urteil
- Sofern eine Kündigung während der Probezeit willkürlich oder diskriminierend erscheint, ist ebenfalls eine Kündigungsschutzklage möglich
- Neben der Kündigungsschutzklage ist bei befristeten Arbeitsverträgen die Entfristungsklage eine Option
- Anwaltliche Unterstützung ist nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert, sie erhöht die Erfolgschancen
8. FAQ
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen kann.
Welche Ziele werden mit einer Kündigungsschutzklage verfolgt?
Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie entweder die Weiterbeschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber oder eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes anstreben. Das Ziel hängt davon ab, ob Sie Ihren Arbeitsplatz behalten möchten oder aus persönlichen Gründen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bevorzugen.
Welche Fristen muss der Arbeitnehmer beachten?
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden (§ 4 KSchG). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten hängen von der Höhe des Streitwerts ab (in der Regel drei Bruttomonatsgehälter). Im ersten Rechtszug trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Bei Erfolg kann der Arbeitgeber zur Übernahme der Gerichtskosten verpflichtet werden.
Braucht der Arbeitnehmer zwingend einen Anwalt für eine Kündigungsschutzklage?
Nein, vor dem Arbeitsgericht ist keine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich. Es wird jedoch dringend empfohlen, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen und rechtliche Fehler zu vermeiden.
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