Eine professionelle Visitenkarte in deutscher Sprache mit weißem Text auf blauem und grauem Hintergrund. Der Text erklärt, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aufgrund objektiver Hindernisse, wie z. B. vereister Straßen, nicht erreichen kann, keinen Anspruch auf Lohn hat. Er verweist auf ein BAG-Urteil vom 08.12.1982 – 4 AZR 134/80, und die Rechtsanwalt-URL www.ra-wack.eu befindet sich unter
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Anspruch auf Lohnzahlung bei Eisglätte

Ein Arbeitnehmer, der wegen eines objektiven Leistungshindernisses, wie z. B. Eisglätte, seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, hat keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer normalerweise mit einem Werksbus zur Arbeit befördert wird.

Aus den Gründen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnzahlung hat, wenn er wegen eines objektiven Leistungshindernisses, wie z. B. Eisglätte, seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger Bergarbeiter und hatte eine Frühschicht. Wie üblich begab er sich an die Bushaltestelle, um mit dem Werksbus zur Arbeit gebracht zu werden. Der Bus konnte jedoch wegen Eisglätte nicht fahren. Der Kläger konnte daher seine Arbeitsstelle nicht erreichen.

Der Kläger klagte auf Zahlung seines Lohns für die ausgefallene Schicht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage statt. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG Erfolg.

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnzahlung hat, wenn er wegen eines objektiven Leistungshindernisses seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer normalerweise mit einem Werksbus zur Arbeit befördert wird.

Dies hat das BAG im Wesentlichen aus folgenden Gründen entschieden:

  • Nach § 616 Abs. 1 BGB hat der  Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsleistung zu  erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen eines  Leistungshindernisses seine Arbeitsstelle nicht erreichen kann.
  • Ein Leistungshindernis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, obwohl er dies will und kann.
  • Ein objektives Leistungshindernis liegt  vor, wenn die Arbeitsleistung aufgrund von Umständen, die der  Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.
  • In dem vorliegenden Fall war der Kläger  wegen der Eisglätte daran gehindert, seine Arbeitsstelle zu erreichen.  Das Hindernis lag nicht in seiner Person, sondern in der äußeren  Situation.
  • Die Tatsache, dass der Kläger  normalerweise mit dem Werksbus zur Arbeit befördert wird, ändert daran  nichts. Der Erfüllungsort für die Arbeitsleistung des Klägers lag bei  der Schachtanlage. Diese konnte der Kläger wegen der Eisglätte nicht  erreichen.

Das BAG hat damit klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu entlohnen, wenn dieser wegen eines objektiven Leistungshindernisses seine Arbeitsstelle nicht erreichen kann.

 BAG, Urteil vom 08.12.1982 - 4 AZR 134/80

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