Der Text in deutscher Sprache auf einem geometrischen blauen und grauen Hintergrund lautet: „Die Anhörung des Betriebsrats ist ein wichtiger Bestandteil des Kündigungsschutzes in Deutschland. Sie dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer zu wahr und sicherzustellen, dass Kündigungen nicht willkürlich oder ohne Grund ausgesprochen werden.“ Rechtsanwaltsinformationen finden Sie unter www.ra-wack.eu. Ein „M“ und
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Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung: Was Sie wissen müssen

Die Anhörung des Betriebsrats ist ein wichtiger Bestandteil des Kündigungsschutzes in Deutschland. Sie dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren und sicherzustellen, dass Kündigungen nicht willkürlich oder ohne Grund ausgesprochen werden.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie:

  • Wann muss der Betriebsrat angehört werden?
  • Wie läuft die Anhörung ab?
  • Welche Rechte hat der Betriebsrat?
  • Was kann der Betriebsrat tun, wenn er mit der Kündigung nicht einverstanden ist?
  • Welche Folgen hat die Unterlassung der Anhörung?

I. Voraussetzungen der Anhörung

Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung, also einer ordentlichen, außerordentlichen oder Änderungskündigung, angehört werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet oder nicht.

II. Anhörungsverfahren

Das Anhörungsverfahren vollzieht sich in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten:

  1. Unterrichtung des Betriebsrats: Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die notwendigen Angaben über die  Kündigung übermitteln, z.B. den Namen des zu kündigenden Arbeitnehmers,  die Kündigungsgründe und die Kündigungsfrist.
  2. Stellungnahme des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, zu der Kündigung Stellung zu nehmen und ggf. Widerspruch einzulegen.

III. Widerspruch des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründen einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers widersprechen. Dazu muss er der Kündigung innerhalb der Frist für die Anhörung von einer Woche unter Bezugnahme auf die in § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründe widersprechen.

IV. Folgen der Unterlassung der Anhörung

Die Unterlassung der Anhörung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Tipp:

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Kündigung planen, sollten Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

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