Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Abberufung eines Arbeitnehmers als Betriebsbeauftragter für Abfall einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegt. Die Arbeitgeberin hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abberufung billigem Ermessen entspricht.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war seit 1993 bei der Arbeitgeberin als Angestellter beschäftigt. Im Jahr 1994 wurde er zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Im Jahr 2017 berief die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer ab und wies ihm eine andere Tätigkeit zu. Der Arbeitnemer klagte gegen die Abberufung und die Zuweisung der neuen Tätigkeit.
Leitsätze:
- Die Abberufung eines Abfallbeauftragten durch den zur Bestellung Verpflichteten stellt sich als eine einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers dar, welche die Anpassung des Arbeitsvertrags wieder rückgängig machen soll.
- Zum Schutz vor willkürlicher Vertragsgestaltung durch den Arbeitgeber bedarf es einer Kontrolle der Abberufungsentscheidung am Maßstab der Billigkeit.
- Die Arbeitgeberin hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abberufung billigem Ermessen entspricht.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des BAG ist für die Praxis von Bedeutung, weil sie die Anforderungen an die Abberufung eines Abfallbeauftragten konkretisiert. Arbeitgeber müssen bei der Abberufung eines Abfallbeauftragten die Billigkeitserwägungen beachten und darlegen und beweisen können, dass die Abberufung billigem Ermessen entspricht.
BAG Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 68/23
Volltext: https://openjur.de/u/2480027.html