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Sonderfälle

1. Sonderfall Schenkung von Todes wegen

Eine Schenkung von Todes wegen gem. § 2301 BGB ist eine Schenkung (§ 516 BGB) unter Lebenden, unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

Eine Schenkung gem. § 516 BGB ist eine Zuwendung, durch welche jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Beide Teile sind dabei darüber einig, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Für die Schenkung von Todes wegen gem. § 2301 BGB gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an eine Verfügung von Todes wegen. Insofern kann ein Schenkungsversprechen in der Form des Erbvertrages oder in der Form des Testaments erteilt werden.

2. Erbverzichtsvertrag

Der Erbverzichtsvertrag stellt das Gegenstück zum Erbvertrag dar. Im Rahmen des Erbverzichtsvertrags gem. § 2346 BGB erklärt der künftige Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser den Verzicht auf ein Erbe. Ein solcher Erbverzichtsvertrag bedarf gem. § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Im Ergebnis bewirkt der Erbvertrag, dass der im Erbvertrag Verzichtende als Erbe wegfällt.

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