In einer blau-grauen Grafik ist zu lesen, dass Entschädigungszahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn sie auf einer Verletzung der vertraglichen Verschwiegenheit beruhen, so Rechtsanwalt und BFH-Urteil vom 09.02.2012 – VI R 23/10. Ganz unten findet sich die Website www.ra-wack.eu.
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Schadensersatzzahlung an Arbeitgeber als Werbungskosten abziehbar

Schadensersatzzahlungen von Arbeitnehmern an ihren Arbeitgeber sind im Regelfall als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensersatzzahlung auf einem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Schweigepflicht beruht. 

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um den Werbungskostenabzug für eine Schadensersatzzahlung eines ehemaligen Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer war Gebietsverkaufsleiter und hatte im Rahmen seiner Tätigkeit gegen die arbeitsvertragliche Schweigepflicht verstoßen, indem er Geschäftschancen an Konkurrenten verraten hatte. Der Arbeitgeber erhob deshalb Klage auf Schadensersatz. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wurde mit einem Vergleich abgeschlossen, in dem sich der Arbeitnehmer zur Zahlung von 60.000 Euro verpflichtete.

Das Finanzamt (FA) ließ die Schadensersatzzahlung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers zu. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Schadensersatzzahlung auf einer Handlung beruhte, die außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers lag.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Entscheidung des FA. Der BFH gab der Klage statt und verwies die Sache an das FA zurück. Der BFH führte aus, dass Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen sind, wenn sie zu dieser in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend sei dabei eine wertende Beurteilung des die Aufwendungen auslösenden Moments.

Im Streitfall fehle es an hinreichend objektiven Anhaltspunkten dafür, dass der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzforderung aus privaten, nicht der Erwerbssphäre zuzurechnenden Motiven gehandelt habe. Deshalb greife zugunsten des Arbeitnehmers die Vermutung, dass seine Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, den Werbungskostenabzug rechtfertigenden Veranlassungszusammenhang mit seinen nichtselbständigen Einkünften stünden.

Der zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abgeschlossene Vergleich schließe den Zusammenhang mit den Erwerbseinkünften des Arbeitnehmers nicht aus.

Praxishinweis

Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass Schadensersatzzahlungen von Arbeitnehmern an ihren Arbeitgeber im Regelfall als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensersatzzahlung auf einem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Schweigepflicht beruht.

Die Feststellungslast für die privaten und den Werbungskostenabzug ausschließenden Gründen liegt beim FA. Im Zweifel spricht die Tatsache, dass allein Zivil- oder Arbeitsgerichte mit der Streitfrage beschäftigt waren, für eine Berücksichtigung als Werbungskosten.

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10

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