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Erbengemeinschaft

Sollte der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, so geht sein Vermögen mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erben über und wird deren gemeinschaftliches Vermögen. Die damit entstehende Gemeinschaft wird als Erbengemeinschaft bezeichnet. Im Rahmen dieser Erbengemeinschaft wird ein Sondervermögen eben für das vom Erblasser hinterlassene Vermögen neben dem Eigenvermögen der Erben gebildet. Die Erben können gem. § 2040 I BGB nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. Damit wird der Nachlass zusammengehalten und vom etwaigen Zugriff eines Eigengläubigers eines Miterben geschützt. Konsequenzen kommen beispielsweise bei Grundstücken zum Tragen: Es werden nicht die einzelnen Erben mit einer Erbquote in das Grundbuch eingetragen, sondern die Erbengemeinschaft als solche ohne Angabe einer Quote. (Vgl. §47 I Alt. 2 GBO)

1. Verwaltung des Nachlasses und Verfügungen über den Nachlass

Die Verwaltung des Nachlasses steht gem. § 2038 I 1 BGB den Miterben grds. gemeinschaftlich zu. Allerdings entscheidend die Stimmenmehrheit der Miterben über die ordnungsgemäße Verwaltung. Mit der Verwaltung sind alle tatsächlichen Handlungen der Miterben zur Erhaltung, Nutzung oder Mehrung des Nachlasses umfasst. Im Zuge dessen werden alle Arten von Rechtsgeschäften von der Nachlassverwaltung umfasst. So können etwa laufende Verbindlichkeiten wahrgenommen werden oder auch Forderungen durchgesetzt werden.

Verfügungen über Nachlassgegenstände können gem. § 2040 I BGB nur unter Mitwirkung aller Miterben getroffen werden. Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden. (Beispielsweise die Übereignung eines Autos.)

2. Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft dient von vorn herein dem Zweck den Nachlass auseinanderzusetzen. Daher kann jeder Miterbe gem. § 2042 I BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Auseinandersetzung bedeutet die Liquidation der Erbengemeinschaft. Im Rahmen dessen werden alle Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis (der Miterben zu einander) wie auch im Außenverhältnis (der Erbengemeinschaft zu Dritten) abgewickelt. So werden Dritte Gläubiger befriedigt und der verbleibende Rest des Nachlasses unter den Miterben entsprechend deren Erbquote aufgeteilt. Die Nachlassgegenstände werden somit vom Sondervermögen der Erbengemeinschaft in das Privatvermögen der einzelnen Miterben übertragen.

Die Auseinandersetzung als solche kann durch einen Testamentsvollstrecker, einen Auseinandersetzungsvertrag, eine der Vereinigung aller Miterbenanteile, eine Klage auf Auseinandersetzung, ein Vermittlungsverfahren oder durch die Zuweisung durch das Landwirtschaftsgericht erfolgen.

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