BAG Urt. vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei der Berechnung des Jahresurlaubs vollständig ausgefallene Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit nicht als Zeiten mit Arbeitspflicht zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Sie hatte einen vertraglichen Mehrurlaub von 14 Arbeitstagen. Aufgrund der Corona-Pandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein, in der Folge fielen bei der Klägerin vollständig mehrere Arbeitstage aus.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie aufgrund der Kurzarbeit Anspruch auf weitere 2,5 Urlaubstage habe. Sie argumentierte, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage zu behandeln seien.
Das BAG hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen ist. Dies bedeutet, dass ausgefallene Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit nicht als Zeiten mit Arbeitspflicht zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei einer Dreitagewoche zunächst einen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund der Kurzarbeit waren bei ihr jedoch mehrere Arbeitstage vollständig ausgefallen. Das BAG hat daher den Urlaubsanspruch der Klägerin auf 11,5 Arbeitstage neu berechnet.
Arbeitnehmer, die aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausgefallene Arbeitstage haben, haben keinen Anspruch auf mehr Urlaub. Der Urlaubsanspruch ist unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen.