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BAG Urt. vom 23.08.2018 - Az.: 2 AZR 133/18

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Speicherung von Videoaufzeichnungen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers zeigen, auch dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn die Speicherung einige Monate zurückliegt. Dies gilt, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist für Arbeitgeber von  Bedeutung, die in ihren Betrieben eine offene Videoüberwachung  betreiben. Sie können die Bildsequenzen auch dann noch verwerten, wenn  die Speicherung einige Monate zurückliegt. Dies kann beispielsweise bei  der Ahndung von Diebstählen oder anderen Straftaten durch Arbeitnehmer der Fall sein. 

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