BAG (5. Senat), Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 335/21
Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten ein internetfähiges Mobiltelefon stellen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Fahrradlieferanten ein internetfähiges Mobiltelefon zur Verfügung stellen muss, wenn dieses für die Abwicklung der Aufträge essentiell erforderlich ist. Die Vereinbarung des Arbeitgebers, dass die Arbeitnehmer ihre eigenen Mobiltelefone nutzen müssen, ist unwirksam.
Der Anspruch auf Bereitstellung eines internetfähigen Mobiltelefons ergibt sich aus § 611a Abs. 1 BGB. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die vereinbarte Tätigkeit essentiell erforderlich sind. Dies ist bei einem Fahrradlieferanten das internetfähige Mobiltelefon, mit dem er die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Informationen abrufen kann.
Die Vereinbarung des Arbeitnehmers dass die Arbeitnehmer ihre eigenen Mobiltelefone nutzen müssen, ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Der Arbeitnehmer trägt nämlich das Risiko für die Anschaffung und Instandhaltung des Mobiltelefons sowie für den Verbrauch der Daten.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt den Grundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die für die vereinbarte Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Dies gilt auch für internetfähige Mobiltelefone, die für die Abwicklung von Aufträgen in der digitalen Welt unverzichtbar sind.
Die Entscheidung ist auch deshalb wichtig, weil sie die unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Vereinbarung des Arbeitgebers, dass die Arbeitnehmer ihre eigenen Mobiltelefone nutzen müssen, deutlich macht.