Eine blaue Grafik mit weißem Text auf Deutsch erklärt das Recht auf bezahlten Jahresurlaub gemäß dem EU-Sozialrecht. Es besagt den Anspruch auf finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie vom Europäischen Gerichtshof am 18. Januar 2024 entschieden. Weitere Einzelheiten erfahren Sie von einem Rechtsanwalt unter www.ra-wack.eu.
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Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei vorzeitigem Renteneintritt

Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die den Verfall von Urlaubsansprüchen bei vorzeitigem Renteneintritt ohne finanzielle Abgeltung vorsieht, gegen Unionsrecht verstößt.

Hintergrund

Ein ehemaliger Arbeitnehmer der Gemeinde Copertino (Italien) klagte gegen die Gemeinde auf Urlaubsabgeltung für 79 Tage Urlaub, die er im Zeitraum 2013 bis 2016 erworben hatte. Der Arbeitnehmer war zum 1. Oktober 2016 auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand gegangen.

Italienisches Recht sieht vor, dass Urlaubsansprüche am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen, wenn sie nicht genommen wurden. Dies gilt auch bei vorzeitigem Renteneintritt.

EuGH-Entscheidung

Der EuGH stellte fest, dass das Recht auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union ist.

Dieser Grundsatz umfasst auch den Anspruch auf finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, hat keine Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Allerdings kann der Urlaubsanspruch verfallen, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen hat.

Praxishinweis

Das EuGH-Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, die vorzeitig in den Ruhestand gehen möchten. Sie haben nun Anspruch auf Urlaubsabgeltung für ihren nicht genommenen Urlaub.

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter daher frühzeitig über ihre Urlaubsansprüche informieren und ihnen die Möglichkeit geben, ihren Urlaub zu nehmen.

EuGH, Urteil vom 18.1.2024 – C-218/22

Volltext: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/240138

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