Eine blau-graue Grafik mit deutschem Text und den Initialen „MN“ in der oberen linken Ecke. Der Text befasst sich mit der Sozialversicherungspflicht von Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verweist auf ein Urteil des BSG vom 21. Februar 1990. Rechtsanwalt-Link unten: „www.ra-wack.eu“.
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Abfindung als Entschädigung nicht sozialversicherungspflichtig

 

Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht sozialversicherungspflichtig, da sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit als Einnahme zum Lebensunterhalt anzusehen sind.

Die Arbeitnehmerin war von 1958 bis März 1986 bei dem Arbeitgeber angestellt. Am 18. September 1985 endete das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Der Arbeitgeber zahlte der Arbeitnehmerin daraufhin eine Abfindung in Höhe von 129.168 DM. Von dieser Summe zog er Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 33.903 DM ab.

Die Arbeitnehmerin beantragte bei dem Arbeitgeber die Erstattung der von ihr getragenen Beitragsanteile. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab. Er befand, dass die Abfindung als Arbeitsentgelt beitragspflichtig sei.

Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Arbeitnehmerin Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Erstattung der von ihr getragenen Beitragsanteile.

Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind nur Einnahmen als Arbeitsentgelt beitragspflichtig, die im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt werden. Eine Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt wird, ist grundsätzlich nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Die Abfindung der Arbeitnehmerin war als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden. Sie war damit als Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung anzusehen. Eine zeitliche Rückbeziehung der Abfindung auf die Zeit der Beschäftigung wäre mit dem Zweck der Abfindung als einer Entschädigung für künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten nicht vereinbar.

Die Abfindung der Arbeitnehmerin war daher nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Die von der Arbeitnehmerin getragenen Beitragsanteile waren zu Unrecht entrichtet worden und sind daher zu erstatten.

Anmerkung

Die Entscheidung des BSG ist in der Rechtsprechung anerkannt. Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Ausnahmen bestehen nur, wenn die Abfindung als Entgeltanteil einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ist. In diesem Fall ist die Abfindung in Höhe des Entgeltanteils beitragspflichtig.

BAG Urteil vom 21.02.1990 - 12 RK 20/88

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