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Pflichtteilsrecht

Der Erblasser kann dem Grunde nach durch letztwillige Verfügung die Verteilung seines Vermögens in freiem Ermessen regeln. Dies ist ein wesentlicher Ausdruck der Testierfreiheit. So kann er auch bestimmen, dass einer seiner nächsten Angehörigen nichts aus seinem Vermögen bekommen soll. Im Volksmund spricht man hier von der Enterbung. Allerdings sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für die nächsten Angehörigen des Erblassers die Teilhabe voraus, um den völligen Ausschluss an der Teilhabe am Vermögen zu vermeiden. Das Pflichtteilsrecht beruht insofern auf der Annahme, dass den Erblasser eine über den Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht für seine nahen Angehörigen trifft. Insofern wird dem Pflichtteilsberechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf Zahlung eines Geldbetrages zugestanden. Der Pflichtteilsberechtigte ist allerdings nicht Erbe und hat auch keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.

1. Pflichtteilsberechtigung

Durch den Pflichtteil wird den nächsten Angehörigen des Erblassers, da sie die natürlichen Erben sind, ein Anteil am Nachlass zugesichert. Die Pflichtteilsberechtigten sind die Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner (Vgl. § 10 VI LPartG) des Erblassers. Zu diesen zählen allerdings nicht die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister. Weiter zählen zu den Abkömmlingen auch die an Kindes statt angenommenen.

Die genannten in Frage kommenden Personen müssen weiter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein. Beispielsweise kann der Erblasser ausdrücklich die Enterbung gem. § 1938 BGB aussprechen, oder diejenigen, welche nicht beerbt werden sollen mit keinem Wort erwähnen.

Eine Pflichtteilsberechtigung kann im Einzelfall ausgeschlossen sein. So können etwa der Verlust des Ehegattenerbrechts (§1933 BGB), der Verlust des Lebenspartnererbrechts (§ 10 III LPartG), die Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 BGB), die Erklärung der Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 II BGB) oder der Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht (§ 2346) der Pflichtteilsberechtigung entgegenstehen.

Die zum 1.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform hat insbesondere Veränderungen in Bezug auf die Pflichtteilsentziehungsgründe mit sich gebracht. Nach Ansicht des Gesetzgebers waren diese nicht mehr zeitgemäß und mit den heutigen Wertvorstellungen vereinbar. So waren die Pflichtteilsentziehungsmöglichkeiten nach § 2333 Nr. 5 alte Formulierung aufgrund eines unsittlichen und ehrlosen Lebenswandels weitreichender als nach der neuen Formulierung. Die Pflichtteilsberechtigung kann nur noch in sehr engen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

2. Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 I 2 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es ist somit zunächst zu ermitteln, zu welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte Erbe wäre, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre. Die somit ermittelte Quote wird mit dem Nachlasswert multipliziert und ergibt den Pflichtteil.

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